Allgemeine Geschäftsbedingungen der Secomtec Frank Seckel

 

(Stand Nov. 2008)

I. Einleitende Bedingungen

§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Secomtec Frank Seckel, Rudolf-Breitscheid-Straße 1, 09487 Schlettau, Registergericht Chemnitz (im folgenden Secomtec genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der Secomtec. Der Kunde erkennt diese mit Annahme der Geschäftsbeziehung an. Sie finden auch auf die hiermit im Zusammenhang stehenden Auskünfte, Beratungen und Reklamationen Anwendung.

(2) Verbraucher i. S. d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i. S. d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

(3) Secomtec kann diese AGB durch schriftliche Mitteilung gegenüber ändern. Secomtec kann die AGB insbesondere ändern, wenn die für die Erbringung der Dienstleistungen maßgeblichen gesetzlichen Normen, insbesondere, aber nicht abschließend das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die auf ihm basierenden Verordnungen, sich derart ändern, dass eine Anpassung der AGB notwendig wird. Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich oder in Textform mitgeteilt. Die einzelnen Änderungen werden dem Kunden in der Mitteilung einzeln zur Kenntnis gebracht und treten, soweit nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, einen Monat nach der Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, gelten die Änderungen als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich einzelnen oder allen Änderungen widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei Secomtec eingegangen sein. Secomtec wird auf diese Folgen im Mitteilungsschreiben gesondert hinweisen. Eine Anpassung der AGB an die in Satz 2 genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen gilt im Falle einer Anpassung an zwingendes Recht in keinem Fall als Änderung zuungunsten des Kunden. Im Falle eines form- und fristgerechten Widerspruchs behalten diese AGB ihre Gültigkeit.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil und auch nicht anerkannt, auch nicht in Teilen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§2 Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von Secomtec sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung einer Ware und/oder Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware und/oder Leistung erwerben zu wollen und die AGBs anzuerkennen. Bestellungen des Kunden sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Secomtec behält sich vor, das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich oder durch Beginn mit der Bearbeitung der Bestellung bzw. Auslieferung der Ware an der Kunden erklärt werden.

(3) Bestellt der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege, wird Secomtec den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Secomtec. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Secomtec zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die NichtVerfügbarkeit der Leistung/Ware unverzüglich informiert. Eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird für diesen Fall unverzüglich zurückerstattet.

(5) Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von Secomtec gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail übermittelt.

(6) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser Form nicht, so sind unwirksam. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Erfolgte der Vertragsschluss auf elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zunächst in gleicher Art und Weise erfolgen. Die Änderung oder Ergänzung ist aber erst wirksam, nachdem sie vom jeweils anderen Vertragspartner per Post, per Fax oder E-Mail bestätigt wurde oder Secomtec nach den geänderten oder ergänzten Bedingungen den Vertrag erfüllt.

 

§3 Liefer- und Leistungsumfang

Die von Secomtec gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungen werden in der Annahmeerklärung festgelegt. Hierbei wird eine Auswahl der nachfolgenden Liefer- und Leistungsvarianten getroffen. Die nachfolgenden Besonderen Bedingungen zu den verschiedenen Liefer-und Leistungsvarianten (Nr. II bis V) finden nur insoweit Anwendung, als die jeweiligen Liefer- und Leistungsvarianten Gegenstand des Vertragsverhältnisses sind.

 

II. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Hardware der Informationstechnologie und

Telekommunikation

§4 Liefergegenstand

(1) Die von Secomtec zu liefernde Hardware wird in der Leistungsbeschreibung der Annahmeerklärung abschließend beschrieben.

(2) Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.

(3) Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, gelten diese als Vorleistungen.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich Secomtec das Eigentum an der von Secomtec gelieferten Hardware bzw. Telekommunikationsgeräten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich Secomtec das Eigentum an der Ware vor bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Secomtec ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Wohn- oder Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten, so kann Secomtec den Rücktritt vom Vertrag erklären und die Waren herausverlangen. Dies gilt auch im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden. Secomtec ist danach berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und verpflichtet den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen. Dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.

(2) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt Secomtec bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Secomtec nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Unternehmer zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Secomtec. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Secomtec gehörenden, Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, so erwirbt Secomtec an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Secomtec gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Secomtec nicht gehörenden Sachen, vermischt wird. In beiden Fällen wird der Kunde die Sache kostenlos für Secomtec verwahren. Der Miteigentumsanteil von Secomtec bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt § 5 Abs. (1) entsprechend, wobei der dem Miteigentumsanteil von entsprechende Teil der Forderung abgetreten wird.

(4) Übersteigt der Wert der beim  Kunden vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich dem Wert der an Secomtec abgetretenen  Forderungen  die Summe der Secomtec gegen  den  Kunden  zustehende Forderungen um mehr als 50 %, hat Secomtec einen entsprechenden Teil der Sicherheiten freizugeben.

(5) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist Secomtec berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist Secomtec nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.

 

§6 Gefahrübergang, Teillieferung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn die Installation übernommen hat. Ist die Ware vom Kunden bei Secomtec abzuholen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.

(3) Nimmt der Kunde di e Ware oder Leistung nicht an, obwohl si e ihm von Secomtec vertragsgemäß angeboten wird, so befindet er sich in Annahmeverzug. Dieser steht der Übergabe gleich.

(4) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Secomtec nicht verpflichtet.

(5) Secomtec ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teillieferungen berechtigt.

 

III. Besondere Bedingungen für Softwarelieferung und -erstellung

§7 Nutzungsrechte

(1) Soweit   nicht   im   Einzelfall   anders   geregelt,   überlässt   Secomtec   dem   Kunden   Software   im maschinenlesbaren Objektcode nebst einer Anwenderdokumentation gemäß der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Maßgabe der Annahmeerklärung („Lizenzgegenstand").

(2) Secomtec räumt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, den Lizenzgegenstand zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst folgende Punkte:

• Das Recht die überlassene Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware zu nutzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware dauerhaft löschen.

• Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich nutzen, muss er eine entsprechende Anzahl von Softwarepaketen/-und/oder- Lizenzen erwerben.

• Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist zulässig, wenn der Kunde entweder die zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbindet oder an Secomtec eine besondere Netzwerkgebühr entrichtet, deren Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Nutzer bestimmt. Der Einsatz ist erst nach vollständiger Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.

• Das Recht zum Gebrauch sämtlicher Dokumentationen zur Nutzung der überlassenen Software.

• Das Recht die überlassene Software durch Drittunternehmen (z. B. Systemintegratoren) für den Kunden installieren, integrieren und implementieren zu lassen.

(3) Der Kunde darf den Lizenzgegenstand nur insoweit vervielfältigen, als die jeweilige Vervielfältigung für die Erreichung des sich aus dem Vertrag ergebenden Nutzungszwecks unerlässlich ist. Das Vervielfältigungsrech umfasst das Recht:

• der Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher,

• Kopien der überlassenen Software, die auf Serversystemen laufen, in angemessener Zahl anzufertigen, um die maximale Zahl der vereinbarten Nutzer zu unterstützen,

• Kopien der überlassenen Software, die auf PCs der Nutzer laufen, für die maximale Zahl benannter Nutzer unter der Voraussetzung anzufertigen, dass jeder dieser Nutzer nur eine Kopie dieser Programme gleichzeitig nutzt,

• Kopien des Lizenzgegenstands ausschließlich für Sicherungszwecke anzufertigen. Es darf grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden, sie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen, sowie

• Kopien der Online-Hilfe der Dokumentation in angemessener Zahl anzufertigen, um die Nutzer zu unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie Sicherungskopien sind an einem gegen unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.

(4) Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des  Lizenzgegenstandsbedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen Software durch Dekompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren, es sei denn, dies ist  gesondert schriftlich vereinbart. Dies gilt nicht, soweit die Generierung des Quelcodes der Fehlerbeseitigung durch den Kunden dient und dem Kunden eine Fehlerbeseitigung auf andere Weise, insbesondere durch Beauftragung von Secomtec,  nicht möglich ist. Secomtec wird dem Kunden auf Anforderung gegen Erstattung der anfallenden Kosten die der Secomtec zugänglichen Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um die Interoperabilität zwischen der überlassenen Software und anderen Programmen herzustellen.

(5) Der Kunde ist außerhalb § 7 Absätze (2) und (3) nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Er ist jedoch berechtigt, das erworbene Vervielfältigungsstick der Software insgesamt einschließlich der dazugehörigen Dokumentation auf Dauer an Dritte zu veräußern oder zu verschenken, vorausgesetzt, der Dritte erklärt sich schriftlich mit der Geltung der vorliegenden Bestimmung der Nutzungsrechte auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitervergabe erlischt das Recht des Kunden zur Softwarenutzung. Eine Überlassung des Lizenzgegenstands an Dritte auf Zeit ist grundsätzlich zulässig, soweit dies nicht im Wege der  Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich vorhandener Sicherungskopien übergibt oder nicht übergebene Kopien vernichtet. Für die Zeit der Überlassung der Software an den  Dritten steht dem Kunden kein eigenes Recht zur Nutzung zu. Der Kunde wird Secomtec über die geplante Weitergabe des erworbenen Vervielfältigungsstücks der Software an einen Dritten 60 Tage im Voraus schriftlich unterrichten.

(6) Soweit der Kunde aufgrund abweichender schriftlicher Regelung in der Annahmeerklärung ein ausschließliches Nutzungsrecht an von Secomtec nach dem jeweiligen Vertrag zu erstellenden  Software und sonstigen Arbeitsergebnissen erworben hat, ist Secomtec berechtigt, zu Erstellung der  Software und sonstigen Arbeitsergebnisse verwandtes eigenes Wissen oder eigenes Wissen seiner  Mitarbeiter sowie benutzte Werkzeuge und Verfahren die zur Wiederverwendung in anderen Leistungsverhältnissen bestimmt oder geeignet sind, für die Zwecke seines Geschäftsbetriebs zu  nutzen. Dies gilt nicht für solches Wissen, das sich ausschließlich auf Besonderheiten des Geschäftsbetriebs des Kunden bezieht.

(7) Der Kunde ist berechtigt, die Herausgabe des Quellcodes an derjenigen Software zu verlangen,  an der er ein ausschließliches Nutzungsrecht von Secomtec erworben hat, wenn und soweit  dieser Quellcode sich im Besitz und in der Verfügungsbefugnis von Secomtec befindet und die Herausgabe mit der Aufnahmeerklärung vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, diesen Quellcode nur für die  Zwecke des eigenen Geschäftsbetriebs und des Geschäftsbetriebs von im Sinne von § 15 AktG verbunden Unternehmen zu nutzen. Der Kunde darf den Quellcode an Dritte nur herausgeben oder auf andere Art und Weise zugänglich machen, um durch Pflege, Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung die künftige Nutzung der jeweiligen Software für die vorgenannten Zwecke unabhängig von Secomtec sicherzustellen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Quellcode vertraulich zu behandeln. Er hat  den Dritten, an den er den Quellcode herausgeben will, gleichermaßen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

(8) Ergänzend zu diese Nutzungsbestimmung gelten die Nutzungsbestimmungen der Hersteller der von Secomtec gelieferten Software, soweit sie der vorliegenden Nutzungsbestimmung nicht widersprechen und soweit sie diesen Bedingungen beigefügt sind.

 

§ 8  Installation

(1) Die Installation gelieferter Software erfolgt grundsätzlich durch den Kunden. Die Installation hat auf der Grundlage der mitgelieferten Unterlagen und der Programmdokumentation zu erfolgen.

(2) Secomtec erbringt die Installation der Software aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarungen  gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste der Secomtec.

 

§9 Mitteilungen über die Nutzer und die eingesetzte Hardware

(1) Der Kunde wird Secomtec auf Anforderung, jedoch nicht häufiger als einmal jährlich, eine schriftliche Aufstellung mit der Zahl der Nutzer des Lizenzgegenstands und Angaben zu den Einsatzorten und Modellen der Hardware, auf der die genutzte Software eingesetzt wird, übergeben.

(2) Secomtec ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstands durch den Kunden einmal jährlich auf eigene Kosten zu überprüfen und dafür den jeweiligen Softwarehersteller hinzuziehen zu lassen. Secomtec wird eine solche Überprüfung mindestens drei Wochen im Voraus ankündigen. Die Überprüfung wird während der üblichen Geschäftszeiten beim Kunden durchgeführt und darf dessen Geschäftsablauf nicht unbillig behindern.

(3) Der Kunde hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der ihm nach den vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung obliegenden Informationsverpflichtungen sicherzustellen. Secomtec ist berechtigt, vom Kunden erhaltene oder durch die Überprüfung nach Abs. (2) gewonnene Informationen ganz oder teilweise im erforderlichen Umfang an den jeweiligen Softwarehersteller weiterzugeben.

(4) Ergibt eine nach Abs. (2) vorgenommene Überprüfung, dass der Kunde zu niedrige Lizenzvergütungen bezahlt hat, so hat Secomtec gegen den Kunden einen sofort fälligen Anspruch auf Nachzahlung der Lizenzvergütungen auf der Grundlage der ursprünglich für den Lizenzgegenstand vereinbarten Preis. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Fertigt der Kunde vertragswidrig Kopien des Lizenzgegenstands, ist Secomtec unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, hierfür die übliche Lizenzvergütung oder Schadenersatz zu verlangen.

 

§10 Haftung, Viren

(1) Die Nutzung der Software einschließlich Download oder dem sonstigen Erhalt von Informationen und Daten durch den Kunden erfolgt in der alleinigen Verantwortung des Kunden sofern nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Die Haftung von Secomtec für jegliche Schäden, die sich aus der Nutzung der Software ergeben, insbesondere Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn, Verlust oder Manipulation durch Dritte von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit nicht zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflicht zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Obschon Secomtec sich stets bemüht, die Software virenfrei zu halten, kann Secomtec keine Virenfreiheit garantieren und übernimmt daher auch keine entsprechende Haftung. Dem Kunden wird daher vor dem Herunterladen von Informationen empfohlen, selbst für angemessene Schutzmaßnahmen zu sorgen und sicher zu stellen, dass angemessene Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sind, bevor er Informationen aus der Software oder diese selbst herunterlädt. Gleichermaßen wird der Kunde alle angemessenen Sicherheitsmaßnahmen und Schutzvorrichtungen verwenden, um keine Viren oder andere Schadproramme auf die Software oder Hardware zu übertragen.

 

IV. Besondere Bedingungen für IT-Leistungen

§11 Gegenstand der IT-Leistung

(1) Secomtec erbringt für den Kunden Leistungen auf den Gebieten der Informationsverarbeitung, Organisationsunterstützung und Telekommunikation. Inhalt, Umfang und besondere Bedingungen dieser Leistungen werden in der Aufnahmeerklärung festgelegt.

(2) Für diese IT-Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen.

 

V. Allgemeine Bedingungen

§12 Abnahme von Werkleistungen

Soweit es sich bei den IT-Leistungen von Secomtec um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Maßgabe dieser Bestimmungen. Dies gilt nicht für von Secomtec zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Annahmeerklärung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.

(1) Secomtec wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder Leistung jeweils schriftlich mitteilen.

(2) Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung, führen der Kunde und Secomtec für eine Dauer von mindestens 14 Tagen eine Abnahmeprüfung durch. Falls ein Testplan Vertragsbestandteil ist, hat die Abnahmeprüfung nach dessen Maßgabe zu erfolgen.

(3) Der Kunde stellt die zur Durchführung der Abnahmeprüfung erforderlichen und ggf. im Testplan beschriebenen Voraussetzungen, insbesondere Daten, Arbeitsplätze, Geräte, Testfälle u.a. zur Verfügung. Der Kunde wird Secomtec die Testfälle, mit denen die ordnungsgemäße Leistungserbringung überprüft werden soll, unter Angabe von Zweck, Eingaben und erwarteten Systemreaktionen für die Qualitätssicherung in schriftlicher Form übergeben. Gleichzeitig wird der Kunde Secomtec die zu diesen Abnahmetests erforderlichen Testdaten in geeigneter Form übergeben.

(4) Bei der Abnahme festgestellte Fehler der abzunehmenden Leistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden

a) Fehlerkasse 1 - Der Fehler führt dazu, dass die abzunehmende Leistung oder wichtige Teile der Leistung nicht genutzt werden können.

b) Fehlerklasse 2 - Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zuzumutende Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.

c) Fehlerklasse 3 - Sonstige Fehler

(5) Der Kunde ist zu einer Verweigerung der Abnahme nur wegen der Fehler der Fehlerklassen 1 und 2 berechtigt. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Werkleistung/Gewährleistung zu beheben.

(6) Über die Abnahmeprüfung wird Secomtec ein schriftliches Protokoll anfertigen, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragen Mitarbeiter durch Unterzeichnung zu bestätigen haben. Weist das Protokoll keine die Abnahme hindernden Fehler aus, so gelten die geprüften Leistungen auch dann als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage des Protokolls weder das Protokoll unterzeichnet, noch schriftlich die Abnahme verweigert hat.

(7) Secomtec kann Teilleistungen zur Abnahme vorlangen (Teilabnahmen).Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist Secomtec berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurück zu halten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.

 

§13 Gewährleistung bei Werkleistungen

(1) Soweit Secomtec im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Werkleistungen erbringt, leistet Secomtec Gewährleistung innerhalb einer Frist von einem Jahr, wenn es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt und innerhalb von zwei Jahren bei einem Verbraucher, nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

(2) Weist eine Werkleistung von Secomtec einen Mangel auf, so kann der Kunde binnen angemessener Frist Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Secomtec durch Mangelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werkes. Software, welche nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit besitzt oder für die gewöhnliche Verwendung nicht geeignet ist, wird nach Wahl von Secomtec je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version ersetzt oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers beseitigt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Secomtec erkennbare Störungen oder Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für verspätete Entstörung oder Mängelbeseitigung tritt nur ein, soweit der Kunde die erkennbare Störung oder den erkennbaren Mangel pünktlich angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und, soweit möglich, unter Angabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardcopy oder sonstiger die Mängel veranschaulichender Unterlagen unverzüglich nach Erkennbarkeit an Secomtec zu übermitteln.

(4) Hat der Kunde die Störung oder den Mangel zu vertreten oder liegt eine vom Kunden gemeldete Störung oder ein gemeldeter Mangel nicht vor, ist Secomtec berechtigt, ihre durch die Mängelbeseitigung oder versuchte Mängelbeseitigung entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

(5) Die Gewährleistung von Secomtec erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch äußere Einflüsse oder durch ein Nichteinhalten der für die Nutzung des Leistungsgegenstands von Secomtec vorgegebenen Nutzungsbedingungen verursacht werden. Sie entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand ohne Zustimmung der Secomtec selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel nicht durch solche Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert wird.

(6) Secomtec kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde an Secomtec die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.

(7) Der Kunde hat das Recht, nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und nach Verweigerung oder Fehlschlagen der Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung oder Schadenersatz zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen vor.

 

§14 Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf

(1) Ist der Kunde Unternehmer, leistet Secomtec für Mängel der Ware zunächst nach Wahl von Secomtec Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Secomtec ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der

Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nachbesserung gilt frühestens nach dem zweiten Versuch als gescheitert. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Unternehmer müssen Secomtec offensichtliche Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab Empfang der Ware, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen Secomtec innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt zu dem der vertragswidrige Zustand der festgestellt wurde über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei Secomtec. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstellerangaben zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Ware.

(5) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies" zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Secomtec die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Secomtec den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.

(7) Ist der Kunde Unternehmer, gelten als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und die zusätzlichen Angaben von Secomtec in der Annahmeerklärung- soweit vorhanden- als vereinbart. Öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(8) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Secomtec lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(9) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von Secomtec grundsätzlich nicht.

 

§15 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Annahmeerklärung anders festgelegt, für Secomtec kostenlos erbracht werden.

(2) Der Kunde wird Secomtec unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, die Secomtec für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird Secomtec außerdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.

(3) Der Kunde gewährt den für Secomtec tätigen Personen deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt unverzüglich zu verschaffen.

(4) Der Kunde benennt Secomtec eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von Secomtec während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.

(5) Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadenstiftender Software (z. B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde Secomtec allen daraus entstehenden Schaden und stellt Secomtec von allen Ansprüchen Dritter frei.

(6) Von allen Secomtec übergeben Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die Secomtec jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

(7) Der Kunde hat Secomtec das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

(8) Der Kunde ist selbst für eine regelmäßige (z. B. tägliche) Datensicherung verantwortlich. Secomtec haftet nicht für Datenverluste und Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung nach dem Stand der Technik durch den Kunden vermieden worden wären.

 

§16 Datenschutz

(1) Der Kunde und Secomtec verpflichten sich gegenseitig, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

(2) Secomtec erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten) gemäß §5 Abs. 1 TDDSG - §14 Abs. 1 Abrechnungsdaten des Kunden gemäß §6 Abs. 1 TDDSG - §15 Abs. 1 MDStV.

(3) Secomtec ist mit Einwilligung des Kunden auch berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden zu eigenen Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken zu nutzen oder die Daten zu Informations-, Marketing- und Marktforschungszwecken an Unternehmen der Secomtec-Gruppe zu übermitteln. Die Nutzung der personenbezogenen Daten des Kunden durch Secomtec oder deren Übermittlung an Unternehmen der Secomtec-Gruppe ist nur im Rahmen der genannten Zwecke möglich. Der Kunde ist berechtigt, der Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten zu genannten Zwecken durch Secomtec oder Dritte jederzeit zu widersprechen. Der Widerruf kann per e-mail an info@secomtec.de oder postalisch an Secomtec, Rudolf-Breitscheid-Straße 1, 09487 Schlettau erfolgen.

(4) Secomtec behält sich vor die Bonität und die Identität des Kunden zu prüfen. In diesem Zusammenhang kann die Übersendung einer Ausweiskopie und/oder der angegebenen Kreditkarte erforderlich sein.

(5) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben. Die Vertragsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) werden genutzt, um bei Kreditauskunftsfirmen eine Bonitätsprüfung zu veranlassen. Dieser Hinweis erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Alle persönlichen Daten werden vertraulich behandelt.

(6) Durch die Anerkennung der AGB's erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er ist jederzeit berechtigt, seine Daten einzusehen und ggf. Angaben verändern bzw. löschen zu lassen.

(7) Der Kunde und Secomtec verpflichten sich wechselseitig die im Zusammenhang mit der jeweiligen Geschäftsverbindung erhobenen Daten bzw. zur Kenntnis gelangten betriebsspezifischen Informationen nach Beendigung Geschäftsbeziehung entweder zu vernichten oder weiter gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

 

§17 Vergütung

(1) Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnungsbeträge verpflichtet, wie sie sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Sämtliche Vergütungen sind zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu bezahlen.

(2) Secomtec hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen erforderlichen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten und - Spesen. Diese sind im jeweiligen Vertrag gesondert ausgewiesen.

(3) Secomtec wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit dann aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, die für Secomtec die abgerechneten Leistungen erbracht haben, die Anzahl d er geleisteten Arbeitstage, den Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet wer den sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag ausgewiesenen Modalitäten.

(4) Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang der Rechnung fällig.

 

§18 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen Ansprüche von Secomtec kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(2) Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Secomtec an Dritte übertragen, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt.

(3) Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

(4) Der Unternehmer ist damit einverstanden, dass die Forderungen, die Secomtec gegen ihn erwirbt, als Gesamtgläubigern zustehen; diese Forderungen können also verrechnet werden mit Verbindlichkeiten der Secomtec gegen den Unternehmer.

 

§19 Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden

(1) Die Vergütung für Lieferungen und Leistungen wird in jedem Falle mit Zugang der Rechnung fä llig. Der Kunde kommt nach Ablauf von 10 Tagen nach Erhalt der Ware bei Nichtzahlung in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in H öhe von 5 % ü ber de m Basiszinssatz zu verzinsen.  Ein im Verzug befindlicher Unternehmer hat w ä hrend des Verzuges die Geldschuld in H ö he von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegen ü ber dem Unternehmer behält sich die Secomtec vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(2) Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung wegen allgemeiner Liquiditätsschwierigkeiten in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten Secomtec gegen über sofort fällig. Secomtec ist dann berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorauskasse auszuführen oder gemäß § 29 vom Vertrag zurück zu treten.

(3) Kommt der Kunde bei einem Dauerschuldverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung zweier Raten oder eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug und ist eine von Secomtec gesetzte Frist zur Abhilfe verstrichen, so stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 314 BGB dar und berechtigt Secomtec den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Recht von Secomtec auf Ersatz eines eingetretenen Schadens, bleibt davon unberührt.

 

§20 Vertragliches Rücktrittsrecht

(1) Secomtec hat in jedem der nachfolgenden Falle das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:

a. bei fehlender, nicht von Secomtec zu vertretender Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten von Secomtec;

b. bei Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Vorkommnissen, soweit diese es nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, seine Leistungen zu erbringen;

c. wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden nach Vertragsschluss Umstände gemäß §19 Abs. 2 bekannt werden;

d. bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdeten Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;

e. bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstoßen oder unlautere Handlungen darstellen.

(2) Bei Schadensersatzansprüchen von Secomtec wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertag aus gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechten steht Secomtec ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Secomtec bleibt es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

§21 Haftungsbeschränkung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Secomtec auf den nach der Art der Ware oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Unternehmern haftet die Secomtec bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Secomtec zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn Secomtec Arglist vorwerfbar ist.

 

§22 Vertragslaufzeit, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Befristung vereinbart und in der Annahmeerklärung bestätigt wurde.

(2) Liegt eine Befristung nicht vor, ist jeder Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich durch Einschreiben per Rückschein erfolgen. Die Kündigungserklärung kann auf einzelne Lieferungen oder Leistungen beschränkt werden.

(3) Das Recht der Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Kündigung Daten des Kunden auf dem ihm zur Verfügung gestellten Speicherplatz gespeichert, ist der Kunde verpflichtet, diese spätestens zum Wirksamwerden der Kündigung durch Herunterladen zu sichern.

 

§23 Schlussbestimmungen

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.

(2) Secomtec darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von Secomtec bleiben unberührt.

(3) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Secomtec und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(4) Als ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Geschäftssitz von Secomtec vereinbart, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde  bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in  der Bundesrepublik Deutschland hat bzw. ein solcher nicht bekannt ist.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, unverzüglich an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch  die  ein  der unwirksamen  Bestimmung  wirtschaftlich  möglichst  nahekommendes  Ergebnis  rechtswirksam erzielt wird.

 

§24 Widerrufs-/Rückgaberecht bei Verbrauchsgüterkauf/-Dienstleistung

Soweit der Vertragsabschluss nicht persönlich in einem unserer Geschäftsräume erfolgte, sondern vielmehr auf durch Telefon, Telefax, Internet oder E-Mail oder auf andere elektronische Art und  Weise  und der Kunde Verbraucher i. S. der Vorschriften des BGB ist, steht diesem ein im Rahmen der  gesetzlichen  Bestimmungen ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht der Ware gem. der nachfolgenden Maßgaben zu:

(1) Verbraucher können ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch  nicht  vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß §312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung  mit  §3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu  richten an: Secomtec Frank Seckel, Rudolf-Breitscheid-Straße 1, 09487 Schlettau; Fax: 03733 6809-22; E-Mail: reklamation@secomtec.de

(2) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen  zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen  etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht  zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und  alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch  nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht Paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.  Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

(3) Haben Sie den Vertrag durch Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche  Einheit  bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind  oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unsere Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt  Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der  Rückgabe in unserer Recht und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn  der vorliegende Vertrag den Erwerb von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen zum  Gegenstand hat. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen gesondert.

(4) Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-Roms, Software, Softwarelizenzen und Videos,  welche vom Verbraucher entsiegelt wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden, z. B. auf Kundenwunsch gefertigte PC-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.

Ende der Widerrufsbelehrung.